KlinikClowns.de - Vererben / Vermachen

Es ist eine zutiefst menschliche Reaktion, sich eher ungern um existentiell bedrohliche Dinge wie das eigene Sterben oder den Tod zu kümmern. Trotzdem sollte man heute Vorsorge treffen, für die Angehörigen und sich selbst. Unfälle kommen unvorhergesehen, die eigene Entscheidungs- und Kommunikationsfähigkeit kann schlagartig abnehmen oder völlig verschwinden, bevor man in der Lage war, seine Wünsche entsprechend zu äußern oder durchzusetzen.

Das weite Feld beginnt bei der medizinischen Versorgung und hört mit der Frage nach dem Testament auf. Wer weiß denn schon, dass man auch ein Lachen für kranke Kinder, alte Menschen und Schwerkranke vererben kann?

Sie möchten uns im Testament oder in einem Vermächtnis bedenken? Im Folgenden habe ich ein paar Tipps zusammengestellt:

Wer gemeinnützig vererben möchte, muss ein Testament aufsetzen

Ohne Testament wird der Nachlass nach den Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge geregelt (BGB). Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehepartner und den Staat. Erst mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Ihre individuellen Wünsche formulieren und auch eine gemeinnützige Organisation bedenken. Es ist außerdem empfehlenswert, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Vermachen ist nicht gleich Vererben

Ein Erbe übernimmt möglicherweise auch Verbindlichkeiten und Schulden. Bei einem Vermächtnis kann das nicht passieren. Im Unterschied zum Erben ist der Vermächtnisnehmer kein Rechtsnachfolger des Verstorbenen, sondern hat lediglich gegenüber den Erben einen Anspruch auf Überweisung eines Geldbetrages oder Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes.

Wollen Sie nur ein Teil des Vermögens einem guten Zweck zukommen lassen, ist das Vermächtnis in der Regel der bessere Weg.

Das Testament muss handschriftlich oder von einem Notar aufgesetzt werden

Das eigenhändig verfasste Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich geschrieben sein und Ort, Datum und Unterschrift beinhalten. Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Keine Erbschaftssteuer für gemeinnützige Organisationen

Für Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Organisationen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis (Legat) vorliegt. Der Gesetzgeber fördert damit gezielt die Zuwendung für einen guten Zweck.

Alternativen zum Testament: Schenken oder stiften

Sie haben die Möglichkeit, in einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen zu bestimmen, dass die Schenkung erst nach Ihrem Tod vollzogen wird. Oder Sie schreiben eigenständig eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall". Damit können Sie bestimmen, dass z.B. ein Konto oder eine Versicherung auf den KlinikClowns e.V. übergeht.

Bei größeren Vermögen kann eine Stiftungsgründung zu unseren Gunsten für Sie interessant sein, da lediglich die Zinserträge für den guten Zweck eingesetzt werden und das Vermögen selbst bestehen bleibt. So wirken Sie nachhaltig – möglicherweise über Generationen hinweg – für die KlinikClowns.

Kann ich den KlinikClowns auch meine Immobilie vererben oder vermachen?

Ja. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dem KlinikClowns Bayern e.V. Ihre Immobilie zu überlassen, so wird diese durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet und zum bestmöglichen Preis veräußert.

Für wen ist ein Testament sinnvoll? 10 (Vor-)Überlegungen im Vorfeld eines Testaments

Wir stellen Ihnen hier nach und nach 10 (Vor-)Überlegungen vor, die Ihnen bei der Frage nach der Notwendigkeit eines Testaments helfen sollen.

1. Überlegung

Ohne Testament gibt es immer einen Erben oder mehrere Erben. Sind es in meinem Fall auch die richtigen Erben? Möchte ich, falls es keinen Blutsverwandten mehr gibt, dass mein Erbe in die Staatskasse fällt und damit Haushaltslöcher gestopft werden?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie berücksichtigt nur Ehepartner und Personen, zu denen eine verwandtschaftliche Beziehung mit Ihnen besteht, und stellt unter diesen eine Rangfolge auf. Ausgeschlossen sind damit z.B. Verschwägerte, weil sie keine gemeinsamen Vorfahren haben. Für Personen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten besondere Bestimmungen. Ihr Erbteil richtet sich danach, ob Verwandte ebenfalls erben und hängt vom Güterstand ab, in dem das Paar gelebt hat. Nur sehr selten erbt Ihr Ehe- / Lebenspartner allein, meist erbt er gemeinsam mit Ihren (auch sehr weit entfernten) Verwandten. Ist weder ein Ehepartner vorhanden noch ein Blutsverwandter festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe.

2. Überlegung

Die gesetzliche Erbfolge führt in den meisten Fällen zu einer Zufallsgemeinschaft und damit in der Regel zu einer Erbengemeinschaft mit hohem Streitpotential. Kenne ich alle meine potentiellen Erben, die gesetzliche Reihenfolge, nach der sie zum Zuge kommen werden, die Höhe ihrer Erbanteile und bin ich damit einverstanden?

Nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten die verschiedenen Erben zwar einen unterschiedlichen Anteil, sie erben aber alle gemeinsam. Sie müssen alle Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, einstimmig beschließen. Jeder Eingriff in den Nachlass wie z.B. der Zugriff auf ein gemeinsames Konto oder die Frage, was mit dem Eigenheim geschehen soll, verlangt die Einwilligung der anderen Erben.

3. Überlegung

Sind die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche für meine Kinder, meinen Ehepartner und meine Eltern, falls sie mich überleben, ausreichend bemessen und können sie von meinen (Wunsch-) Erben auch ausgezahlt werden?

4. Überlegung

Kennen Ihre Erben alle Rechtsbeziehungen und Vermögenswerte z.B. Bargeld und Wertpapiere im Schließfach oder an sicheren Orten, Konten und Depots, über die Sie nie gesprochen haben? Immer wichtiger wird v.a. der Datenbestand im Internet. Ihre Erben sind immer mehr darauf angewiesen, Zugang zu den Daten des Erblassers (Onlinebanking, Onlinegeschäfte) zu erhalten, um sich einen vollständigen Überblick über Aktiva und Passiva verschaffen zu können. Eine Auflistung der Passwörter und andere Zugangsdaten sollten an einem sicheren Ort verwahrt sein. Sie (und Ihre Erben) sollten die Daten ohne Aufwand aktualisieren können. Dafür ist ein Testament allerdings nicht geeignet.

5. Überlegung

Soll Ihr Ehepartner (bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) allein erben und soll verhindert werden, dass Ihr Ehepartner z.B. den Schmuck verkaufen muss, weil die Nichte, zu der seit Jahren kein Kontakt mehr besteht, zu 1/4 erbberechtigt ist? Wollen Sie verhindern, dass Ihr Ehepartner aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen muss oder die Eigentumswohnung verliert, weil die Kinder oder Ihre miterbenden Geschwister auf Auszahlung ihres Erbes bestehen? In einem solchen Fall müssen Sie ein Testament (oder Erbvertrag) errichten. Grund: Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor.

6. Überlegung

Will ich meinen Ehepartner, eines meiner Kinder oder jemanden aus meiner entfernteren Verwandtschaft, der sonst gesetzlicher (Mit-)Erbe wird, enterben? Nur mit Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung können Sie dafür Sorge tragen, dass Personen enterbt werden, nichts erhalten oder nur in Höhe eines Mindestanspruchs weiterhin begünstigt bleiben.

7. Überlegung

Gibt es eine gemeinnützige Organisation oder Personen, mit denen ich nicht verwandt bin, die ich aber gerne (ausschließlich oder zusätzlich) bedenken möchte? Bei unverheirateten Paaren mit oder ohne Kinder erhält der überlebende Partner nichts. Leibliche Kinder teilen sich das Erbe zu gleichen Teilen. Ist Ihre Beziehung kinderlos und gibt es keine Blutsverwandten, wird der Staat erben.

8. Überlegung

Gibt es einzelne Vermögensgegenstände, die Sie gerne auf bestimmte einzelne Personen aufteilen möchten? Falls das der Fall ist, müssen Sie es ausdrücklich anordnen. Das gilt auch für z.B. Schenkungen, die auf das Erbe angerechnet werden sollen.

9. Überlegung

Gibt es Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, die aber für erbrachte Pflegeleistungen honoriert werden sollen? Ohne Ihre letztwillige Verfügung besteht eine gesetzliche Ausgleichungspflicht nur unter Ihren Abkömmlingen und dann auch nur, wenn sie zur gesetzlichen Erbfolge gelangen. Sollte dies nicht auf Sie passen, weil Sie mit einem höheren Entgelt eine andere Person z.B. Ihren Ehepartner, die Schwiegertochter für die erbrachten Pflegeleistungen honorieren möchten, dann sollten Sie anordnen, dass der Pflegende z.B. ein Geldvermächtnis abhängig vom Umfang der erbrachten Pflegeleistungen erhält.

10. Überlegung

Sind an der Erbengemeinschaft Minderjährige beteiligt? Haben Sie Sorge, dass die Verwaltung Ihres Nachlasses durch die Erben nicht gewährleistet ist oder dass Ihr letzter Wille nicht in Ihrem Sinne umgesetzt wird? In diesen Fällen sollten Sie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers überlegen.

Haben Sie Fragen?

Dr. Barbara Wagner
Dr. Barbara Wagner
Rechtsanwältin, Nachlass & Recht
0 81 61 / 4 18 05
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Wen Sie wie in Ihrem Testament bedenken, ist eine sehr persönliche und private Angelegenheit. Gerne nehme ich mir die Zeit für Sie und stehe Ihnen für ein persönliches und vertrauliches Gespräch zur Verfügung. Auch kann ich Ihnen bei allen Formalitäten helfen, Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten von Testamentsspenden erklären und über alle Themen rund um Vorsorgen, Erben, Vererben informieren.

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